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Der Mietendeckel ist da!

Die rot-rot-grüne Koalition hat am 30. Januar 2020 das Mietendeckel-Gesetz beschlossen. Das Gesetz ist am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Es beruht auf den Eckpunkten des Senats vom 18. Juni 2019; dieser Tag gilt als Stichtag.

 

Was steht im Gesetz?

■ Mietenstopp: Die Mieten für nicht preisgebundene Wohnungen werden mit Stand des Stichtages vom 18. Juni 2019 für einen Zeitraum von fünf Jahren weitgehend eingefroren. Auch für Staffel- und Indexmieten ist die am 18. Juni 2019 geltende Miete entscheidend. War eine Wohnung zum Stichtag nicht vermietet und wurde zwischen Stichtag und Inkrafttreten des Gesetzes ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, wird die vereinbarte Miete eingefroren. Ab 2022 darf die Miete um einen Inflationsausgleich von maximal 1,3 Prozent pro Jahr erhöht werden, jedoch nur soweit, bis die entsprechende Obergrenze der Mietentabelle erreicht ist.

■ Mietobergrenzen: Es wird eine Mietentabelle eingeführt, in der die Mietobergrenzen bei Neu- und Wiedervermietungen festgelegt werden (siehe unten). Die Tabelle ist nach dem Baujahr des Hauses und der Ausstattung mit Heizung und Bad gestaffelt. Wird eine Wohnung wieder vermietet, gilt die Miete, die die Vormieter gezahlt haben. Falls die Vormiete höher ist als die Obergrenze aus der Mietentabelle, gilt die Obergrenze. Wenn eine Wohnung mit besonders niedriger Miete von unter 5,02 Euro pro Quadratmeter wiedervermietet wird und zwei Merkmale einer modernen Ausstattung hat (siehe unten), darf die Miete um maximal einen Euro pro Quadratmeter auf maximal 5,02 Euro pro Quadratmeter angehoben werden. Bei Neuvermietung, wenn eine Wohnung also zuvor nicht als Wohnraum vermietet war, darf die Miete maximal bis zur Mietobergrenze gehen.

■ Absenkung überhöhter Miete: Mieten von bestehenden Mietverträgen, die die Mietobergrenzen der Tabelle um mehr als 20 Prozent überschreiten, sind per Gesetz verboten. Dieses Verbot gilt aber erst neun Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also ab Ende November 2020. Vermieter*innen sind dann verpflichtet, die Miete auf höchstens 120 Prozent der Obergrenze zu senken. Für Wohnungen in einfacher Lage werden dabei 28 Cent pro Quadratmeter von der Obergrenze abgezogen. Für Wohnungen in mittlerer Lage werden neun Cent pro Quadratmeter abgezogen. Die zulässige Miete von Wohnungen in guter Lage erhöht sich um 74 Cent pro Quadratmeter.

■ Modernisierungsumlage: Wenn Wohnungen in Zukunft modernisiert werden sollen, müssen die Vermieter*innen das bei der Investitionsbank Berlin melden. Die Miete darf nach der Modernisierung um höchstens 1 Euro pro Quadratmeter erhöht werden. Kosten von Modernisierungen, die 1 Euro pro Quadratmeter übersteigen, können durch Förderprogramme kompensiert werden.

■ Ausnahmen: Neubau ab 2014 und Sozialwohnungen mit Mietpreisbindungen sowie Wohnungen in Wohnheimen sind von dem Gesetz ausgenommen.

■ Härtefälle: Vermieter*innen, die durch die neuen Regelungen dauerhaft in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, kann nach Antragstellung und Überprüfung eine Erhöhung der Miete genehmigt werden. In diesem Fall können Mieter*innen mit Wohnberechtigungsschein für den Betrag, der oberhalb der Obergrenze liegt, einen Zuschuss beantragen.

■ Durchsetzung: Eine höhere Miete als im Gesetz festgelegt, ist verboten. Vermieter*innen, die gegen das Verbot verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro rechnen.

 

Was ist jetzt zu tun?

Vermieter*innen sind verpflichtet, den Mieter*innen innerhalb von zwei Monaten unaufgefordert alle für die Berechnung der zulässigen Miete relevanten Informationen zu geben. Anlaufstelle für Mieter*innen ist das örtliche Bezirksamt. Dies erteilt Auskunft über die zulässige Miethöhe und kann bei Verstoß gegen das Gesetz ein Bußgeld gegen die Vermieter*innen verhängen. Dies gilt insbesondere auch beim Neuabschluss von Mietverträgen. Gegen überhöhte Mieten bei schon bestehenden Mietverträgen kann erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgegangen werden.

 

Geht das rechtlich überhaupt?

In Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ist das Recht auf angemessenen Wohnraum verankert. Mehrere juristische Gutachten bestätigen, dass ein öffentlich-rechtlicher Mietendeckel des Landes Berlin möglich ist. Denn seit der Föderalismusreform sind die Bundesländer für das Wohnungswesen zuständig.

 

Wenn der Mietendeckel kommt, entfällt dann die Vergesellschaftung?

Nein. Für die Linksfraktion stehen Mietendeckel und Vergesellschaftung nicht gegeneinander, sondern ergänzen sich. Der Mietendeckel ist eine befristete Lösung zur schnellen Linderung des Mietenwahnsinns. Die von der Initiative „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ angestrebte Vergesellschaftung, die wir unterstützen, soll auf lange Sicht die Wohnungsbestände der großen profitorientierten Wohnungsunternehmen in Gemeinwirtschaft überführen.

Mietentabelle

Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung

Obergrenze pro qm

bis 1918 mit Sammelheizung
und mit Bad

6,45 Euro

bis 1918 mit Sammelheizung
oder mit Bad

5,00 Euro

bis 1918 ohne Sammelheizung
und ohne Bad

3,92 Euro

1919 bis 1949 mit Sammelheizung
und mit Bad

6,27 Euro

1919 bis 1949 mit Sammelheizung
oder mit Bad

5,22 Euro

1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad

4,59 Euro

1950 bis 1964 mit Sammelheizung
und mit Bad

6,08 Euro

1950 bis 1964 mit Sammelheizung
oder mit Bad

5,62 Euro

1965 bis 1972 mit Sammelheizung
und mit Bad

5,95 Euro

1973 bis 1990 mit Sammelheizung
und mit Bad

6,04 Euro

1991 bis 2002 mit Sammelheizung
und mit Bad

8,13 Euro

2003 bis 2013 mit Sammelheizung
und mit Bad

9,80 Euro





Quelle: https://www.linksfraktion.berlin/mietendeckel/